Geldanlagen

Abgeltungssteuer

Grundzüge der Abgeltungssteuer

Der Anwendungsbereich

Am 6. Juli 2007 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Unternehmenssteuerreform zugestimmt. In diesem Gesetz ist auch die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009

Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungssteuer?
Grundsätzlich alle privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen – insbesondere
Zinserträge aus Geldeinglagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder
Termingeschäften und Zertifikatserträge.

Zusätzlich erfasst die Abgeltungssteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften – insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Nicht jedoch bei Immobilien.

Abgeltungssteuer & Investmentfonds

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ergeben sich auch für die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds Änderungen
.
Gewinne aus der Veräußerung von Fonsanteilen unterliegen zukünftig – unabhängig
von der Haltedauer – der Abgeltungssteuer.
Veräußerungsgewinne bleiben dauerhaft steuerfrei, wenn die Haltedauer von einem Jahr eingehalten wurde und die Veräußerung nicht aus Zwischengewinnen besteht (v.a. bei Renten- und Geldmarktfonds fallen i.d.R. Zwischengewinne an).
Ausschüttung aus Investmentfonds unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang der

Abgeltungssteuer. (Ausnahme. z.B. nach DBA steuerfreie Erträge aus Immobilenfonds. Erträge aus Immobilienfonds sowie der Immobiliengewinn für Privatanleger werden hier nicht näher erläutert)
Die bis dahin bestehende Steuerbefreiung von durch Fonds ausgeschütteten
Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren und Termingeschäften entfällt.
Übergangsregelung für alle bis zum 31. Dezember 2008 erworbene Fondsanteile!
Übergangsregelung für durch Fonds ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Termingeschäften!

Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus
Termingeschäften sind steuerfrei, sofern die Wertpapiere vor dem 01.01.2009 angeschafft bzw. die Termingeschäfte vor dem 01.01.2009 eingegangen wurden. (Bei Erwerb der Fondsanteile nach dem 31.12.2008: Hinzurechnung des steuerfrei ausgeschütteten Anteils zum späteren Veräußerungsgewinn bei Rückgabe/Veräußerung der Fondsanteile)

Bei thesaurierenden Investmentfonds bleiben bestimmte aus der Thesaurirung
zugesflossene Erträge (insb. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Termingeschäftsgewinne und auch

Stillhalteprämien) nicht steuerbar im Sinne der Abgeltungssteuer. Erst bei späterer
Veräußerung der Fondsanteile unterliegen diese Erträge der Besteuerung. Sie sind
dann im Rücknahmepreis enthalten. Soweit es sich bei den zugeflossenen Erträgen um Zinsen und Dividenden handelt, bleibt es bei der alten Regelung (Zuflussfiktion).

Abgeltungssteuer und Riester-Rente

Erträge und Wertsteigerungen aus Riester-Verträgen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer.
Die Besteuerung dieser Leistungen erfolgt weiterhin nachgelagert in der Auszahlungsphase nach dem persönlichen Steuersatz.

Die Eckpunkte
Der einheitliche Steuersatz beträgt 25%
Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. (Steuerpflichtige, die
aufgrund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz unter 25% haben, können die Veranlagung auf

Basis ihres persönlichen Steuersatzes beantragen. Dazu müssen sie in ihrer Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Günstiger-Prüfung wird dann durch das Finanzamt durchgeführt.)

Die einjährige Veräußerungsfrist für Wertpapiere entfällt. D.h., die Abgeltungssteuer fällt unabhängig von der Haltedauer an. Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer sind die Bruttoerträge.
Diese können nur durch den Sparer-Pauschbetrag (=zusammengefasster Sparer-
Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag) reduziert werden. Der Sparer-
Pauschbetrag beträgt 801 € für Ledige und 1.602 €für Zusammenveranlagte.
Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich.

Die Abgeltungssteuer soll grundsätzlich schon an der Quelle und mit abgeltender
Wirkung einbehalten werden. D.h., dass inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) verpflichtet sind, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers zukünftig grundsätzlich abgegolten.

Die Abgeltungssteuer betrifft mit Abgeltungswirkung nur Privatanleger (Die in diesem Dokument behandelten Ausführungen beziehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders beschrieben, auf steuerlich in Deutschland ansässige Privatanleger.)

Das Halbeinkünfteverfahren für natürliche Personen bei Einkünften im Privatvermögen wurde abgeschafft.

 

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